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Returing to Germany - Time Requirement for Permant Residency

7 posts in this topic

My wife and I have returned to Germany, from the UK. We previously were here from early 2017 through Nov 2019 on my blue card w/ family. I am returning on a blue card. Will the time spent previously count towards the residency requirement (22/33mo)? Or does the clock reset?

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Hi, not an expert here, just sharing my experience and what I know.

As far as I understand that time in 2017/2019 won't count.

Good luck!

 

 

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On 31.8.2022, 16:59:10, Endyii said:

My wife and I have returned to Germany, from the UK. We previously were here from early 2017 through Nov 2019 on my blue card w/ family. I am returning on a blue card. Will the time spent previously count towards the residency requirement (22/33mo)? Or does the clock reset?

You need to wait for 21/33 months to get a PR, since you have exceed 6 months/1year in case Blue card outside Germany.

But past duration of stay will be useful for Citizenship, based on 12b law, provided you payed Renten versicherung to system and not taken it back, since they consider it has integration effect to society.

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8 hours ago, Ashvath said:

But past duration of stay will be useful for Citizenship, based on 12b law, provided you payed Renten versicherung to system and not taken it back, since they consider it has integration effect to society.

 

How is the past duration of a stay in Germany useful for citizenship? What 12b law? Do you have a link? I'd love to read more on that.

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https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/auslaenderrecht-integration-interkulturelles/anspruchseinbuergerung-nach-10-staatsangehoerigkeitsgesetz

Unterbrechung des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes

 

Sollten Sie für bis zu sechs Monate im Ausland gewesen sein, ist dies für Ihr Einbürgerungsverfahren unschädlich.

Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten ( § 12 b Staatsangehörigkeitsgesetz )

Bei Auslandsaufenthalten über sechs Monaten ist die vorherige Genehmigung der Ausländerbehörde notwendig. Wenn Sie innerhalb der von der Ausländerbehörde gesetzten Frist wieder einreisen, gilt der Auslandsaufenthalt als nicht unterbrochen. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und Sie innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreisen.

Liegt eine Inlandsunterbrechung von mehr als sechs Monaten vor, kann ein vorheriger rechtmäßiger Inlandsaufenthalt bis zu fünf Jahre angerechnet werden, wenn der Voraufenthalt integrierende Wirkung hatte. Eine integrierende Wirkung wird beispielsweise unterstellt, wenn Sie in Deutschland während des Voraufenthaltes eine allgemeinbildende Schule besucht haben.

 

This was how the law was looking like: 

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 b  Absatz (3)

 

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

 

I see there is some amendment

§ 12b 

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist. Anstelle von Satz 1 bis 3 gilt für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für Staatsangehörige der EWR-Staaten, für ihre jeweiligen Familienangehörigen und für die ihnen jeweils nahestehenden Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie für Personen, die ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, und Personen mit einem in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeichneten Aufenthaltsrecht, § 4a Absatz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU entsprechend.
(2) Hat der Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und liegt keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat. Für Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aus anderen Gründen gilt Absatz 2 entsprechend.

 

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On 4.9.2022, 14:10:54, Ashvath said:

https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/auslaenderrecht-integration-interkulturelles/anspruchseinbuergerung-nach-10-staatsangehoerigkeitsgesetz

Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten ( § 12 b Staatsangehörigkeitsgesetz )

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 b  Absatz (3)

 

(2)  Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

 

So, since I had lived in Germany for more than 5 years, if I were to go back to Germany, I could live there for 3 years again and then get a German passport because I could count 5 of those previous years, which would make 8 years total to get citizenship. Is that how Paragraph 12b should be understood?

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@JN53 

What i can understand is that from highlighted part, your previous stay will be taken upto max 5 years, in all scenarios mentioned in paragraph 1 was applicable.

In this case, one who stayed max of 10,15, 20 years in Germany in the past ---  5 years will be taken for consideration upto max.

in case,  one stayed for 5 years - 2.5 years will be taken (that means half). 

Provided there was an integration effect, like attending German school, having married to German Citizen etc (Integration effect,  it is a gray area only Naturalisation office knows it )

 

I stayed in Germany earlier 3 years via intra company transfer, i asked to lawyer about it, he said it will not be considered, first intra company transfer was temporary in nature, which does not have any integration effect, then he asked, whether your spouse was German Citizen - answer was no, hence my previous stay was not useful for this purpose was a reply. 

 

 

 

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist. Anstelle von Satz 1 bis 3 gilt für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für Staatsangehörige der EWR-Staaten, für ihre jeweiligen Familienangehörigen und für die ihnen jeweils nahestehenden Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie für Personen, die ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, und Personen mit einem in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeichneten Aufenthaltsrecht, § 4a Absatz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU entsprechend.
(2) Hat der Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und liegt keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
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