If you are looking to practice psychotherapy, the Psychotherapeutengesetz (psychotherapist law) establishes the requirements for the "Approbation" or permission to practice.
If you are not an EU/EWR citizen, it doesn't seem as though you can get the Approbation, but I think there is some other limited-time approval that can be gotten.
http://www.privacy.de/recht/de/rv/arbeit/psychthg.htmI think the advice to call the BDP is probably a good suggestion.
Also, from the BDP FAQ, the situation for psychologists appears pretty complicated, with some psychological activities regulated and others not. In addition, you need to pay attention to the rules for calling yourself a "psychologist" in Germany. Titles no longer need to be approved specifically in advance, but you still have to follow the rules, which vary by Bundesland.
http://www.bdp-verband.org/psychologie/faq...ennung.shtml#10 QUOTE
10. Was muss ich tun, um mit meinem ausländischen Abschluss in Psychologie in Deutschland tätig werden zu können?
1) Die folgenden psychologischen Tätigkeitsfelder sind in Deutschland reglementiert:
1. Psychotherapie als Psychotherapeut (siehe PsychThG und Fragen 21 ff.).
2. Psychotherapie auf Basis einer Heilpraktikererlaubnis, siehe HPG und Länderausführungsvorschriften (siehe Frage 27 und 28).
3. Die Anerkennung als Verkehrspsychologischer Berater nach § 71 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfolgt auf der Basis der Anerkennung durch die Sektion Verkehrspsychologie im BDP.
4. Die Anerkennung von Fachpsychologen (Fachpsychologe für Klinische Psychologie, für Rechtspsychologie, für Verkehrspsychologie) zur gesetzlich geregelten Begutachtung nach dem Waffengesetz (§ 3 WaffG) erfolgt von den jeweiligen Sektionen des BDP bzw. im Falle des Rechtspsychologen durch die Föderation der Deutschen Psychologenvereinigungen (BDP und DGPs).
2) Sonstige Tätigkeitsfelder unterliegen an sich keinen Reglementierungen. Aber wenn man solche Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung Psychologe anbieten will, dann müssen die dafür geltenden Regeln erfüllt sein. Wie oben dargelegt kann man sich nicht beliebig "Psychologe" nennen, auch nicht durch vermeintliche Konkretisierungen wie Länderabkürzungen, adjektivische oder substantivische Erweiterungen, z. B. Psychologe-Russ., Kinderpsychologe, Verkehrspsychologe, praktischer Psychologe etc..
3) Bei den nicht direkt reglementierten psychologischen Tätigkeitsfeldern entscheidet der Arbeitsmarkt, die Nachfrage am Dienstleistungsmarkt und letztlich der jeweilige Arbeitgeber über die Akzeptanz des ausländischen Abschlusses.
Da im Öffentlichen Dienst und in nachgeordneten Institutionen (z. B. Krankenhäusern) in der Regel vertragliche Regelungen mit den Kostenträgern (z. B. Krankenkassen) bezüglich der Qualifikation der Angestellten bestehen, wird hier eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Abschluss häufig erforderlich sein.